Eine Schönheitsreparaturklausel bei Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des Außenanstrich BGH Urteil vom 18. Februar 2009 Akz. VIII ZR 210/08Der Bundesgerichtshofs hatte nach einer bisher vorliegenden Pressemitteilung zu entscheiden, ob eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist, wenn sie die Verpflichtung enthält, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen.Der Formularmietvertrag enthielt in
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Juli