Wer seine Wohnung während des Urlaubs vermieten möchte, muss laut BGB § 540, Absatz 1 die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters einholen. Dabei ist zu beachten, dass die Genehmigung zur Urlaubsvermietung nicht dasselbe ist wie die Erlaubnis zur Untervermietung. Die Erlaubnis zur Untervermietung bedeutet keine Einverständniserklärung zur Ferienvermietung. Auch hat der Mieter bei einer Ferienvermietung, anders
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Juli
Auch wenn es mehrfach zu Diebstählen und Sachbeschädigungen in der Tiefgarage gekommen ist, die vermutlich von unbefugten Eindringlichen begangen worden sind, dürfen die Wohnungseigentümer keine Videoüberwachung der Tiefgarage beschließen, da die Videoüberwachung der Tiefgarage eine erhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte darstellt. Für eine Abschreckung reicht es vielmehr, Warnschilder und Kameraattrappen aufzustellen.
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