Der Mieter ist verpflichtet, Einbauten und Einrichtungen zu entfernen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Gegenstände durch den Einbau zu wesentlichen Bestandteilen des Mietgegenstandes geworden sind- was z.B. auf Fliesen zutreffen würde unabhängig davon, ob der Vermieter der Einrichtung zugestimmt hat oder nicht.
Verletzt der Mieter seine Rückbaupflicht, stehen dem Vermieter grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu.Darauf kann sich der Vermieter jedoch nicht berufen, wenn er gegenüber dem Mieter die Übernahme bei Auszug erklärt hatte. (LG Saarbrücken, 01.03.2013 AZ: 10 S 170/12)