Zunächst kommt es auf die Regelungen im Mietvertrag an. Erlaubt dieser die Tierhaltung, hat der Mieter dennoch bestimmte Grenzen zu beachten. Hält ein Mieter etwa 15 Katzen in seiner Wohnung, die dann auch noch dauernd im Gemeinschaftsgarten herumlaufen, kann der Vermieter das Mietverhältnis nach vorheriger erfolgloser Abmahnung kündigen. Für den Kündigungsgrund kommt es darauf an, wie stark die Mitmieter durch die Tierhaltung belastet werden oder das Mietobjekt Schaden nimmt. Nicht jede Belastung stellt aber einen Kündigungsgrund dar.
Untersagt der Mietvertrag die Tierhaltung, ist ein Halten von Hunden und größeren Tieren untersagt. Kleintiere dürfen demgegenüber stets – auch bei ausdrücklichem Verbot im Mietvertrag – gehalten werden. Die gängige Formulierung in Mietverträgen, dass das Halten von Haustieren unzulässig ist, ist unwirksam. Zu Kleintieren gehören Katzen, Vögel und andere Tiere ähnlicher Größe. Wenn der Mieter allerdings trotz Verbots einen Hund hält, ist die Kündigung des Mietverhältnisses nach vorheriger erfolgloser Abmahnung in der Regel berechtigt. Bestimmt der Mietvertrag, dass die Haltung eines Tieres von der Zustimmung des Vermieters abhängt, darf der Vermieter diese Zustimmung jedoch nur aus sachlichen Gründen verweigern.
Tipp Mieter: Verhandeln Sie bei Mietvertragsschluss die Art und Anzahl der erlaubten Tiere konkret aus. Sorgen Sie dafür, dass die von Ihnen gehaltenen Tiere möglichst niemanden stören.
Tipp Vermieter: Wenn Sie eine Hundehaltung verhindern wollen, verwenden Sie eine Klausel im Mietvertrag, die dies ausdrücklich regelt. Mahnen Sie einen Mieter, der in vertragswidriger Weise Tiere hält, ab, bevor Sie weitere Maßnahmen – etwa eine Kündigung – ergreifen. Unter Umständen ist eine Unterlassungsklage einer Kündigung vorzuziehen.