Eine Schönheitsreparaturklausel bei Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des Außenanstrich BGH Urteil vom 18. Februar 2009 Akz. VIII ZR 210/08
Der Bundesgerichtshofs hatte nach einer bisher vorliegenden Pressemitteilung zu entscheiden, ob eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist, wenn sie die Verpflichtung enthält, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen.
Der Formularmietvertrag enthielt in § 4 Abs. 2 folgende Klausel:
"Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (Vergleiche § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia".
Der Vermieter begehrte vom Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von ca, 9000 € .
Der BGH hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass dem Vermieter Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nicht zusteht, weil die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden ist.
Die Formularklauseln in § 4 und § 13 des Mietvertrags sind gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie dem Mieter als Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster sowie der Wohnungseingangstür und der Balkontür und darüber hinaus den Anstrich der Loggia auferlegen. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil diese Arbeiten nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fallen.