Bauliche Veränderungen im Rechtsprechungs-ABC (HaufeIndex: 1451526) Zuzustimmen braucht nur, wer betroffen ist. Ausgangspunkt: Gem. § 22 Abs. 1 WEG bedürfen bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, durch die nicht die Rechte aller Wohnungseigentümer im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 WEG beeinträchtigt werden, der Zustimmung nur derjenigen Wohnungseigentümer, die von einer beabsichtigten Maßnahme in ihren Rechten
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April