Mangelhafter Treppenhausreinigung durch den Mieter berechtigt Vermieter zur Ersatzvornahme
Ist im Mietvertrag die "Kleine / Große Hausordnung" verankert und kommt der Mieter z.B. der turnusmäßig geschuldeten Treppenhausreinigung zum betreffenden Termin nicht nach, ist der Vermieter ohne vorangehende Fristsetzung zur entsprechenden Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters berechtigt (AG Bremen, Urteil vom 15.11.2012 - 9 C 346/12).
Die Kosten der Ersatzvornahme können bei Bestehen einer ordnungsgemäßen Umlagevereinarung hinsichtlich der Treppenhausreinigung ggf. im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.