Einen Hauseigentümer trifft grundsätzlich nicht die Pflicht, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn diese nicht vorgeschrieben sind. Er muss nur bei besonderen Umständen Maßnahmen ergreifen, um Schäden durch Schneelawinen zu verhindern.
In dem verhandelten Fall hatte der Mieter vom Hauseigentümer, der gleichzeitig auch Vermieter war, Schadensersatz wegen Beschädigung seines vor dem Haus abgestellten PKW gefordert. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg.
In ihrer Begründung legten die Richter dar, dass Dritte nur vor denjenigen Gefahren zu schützen sind, die sie selbst in ihrer Situation nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden können. In der Rechtsprechung sei seit langem anerkannt, dass einen Hauseigentümer grundsätzlich nicht die Pflicht treffe, Dritte durch spezielle Maßnahmen (z.B. Schneeauffanggitter) vor Dachlawinen zu schützen, wenn diese nicht vorgeschrieben seien. Auch sei es zunächst Aufgabe eines jeden selbst, sich vor solchen Gefahren zu schützen.
Nur sofern besondere Umstände vorlägen, müsse der Hauseigentümer Maßnahmen zur Verhinderung ergreifen. Als besondere Umstände gelten dabei die allgemeine Schneelage des Ortes, die Beschaffenheit des Gebäudes, allgemein ortsübliche Sicherheitsvorkehrungen und Verkehrsverhältnisse sowie die konkreten Schneeverhältnisse und Witterungslage. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass es für den Mieter zumutbar gewesen sei, sein Fahrzeug bei Tauwetter übergangsweise auch an einem anderen Ort zu parken, um Beschädigungen zu verhindern.