Ausländische Mieter können einen Anspruch auf Installation einer Sat-Schüssel haben, wenn sie nur auf diesem Wege Zugang zu Fernsehprogramm in ihrer Muttersprache haben. Zumutbar ist unter bestimmten Bedingungen aber auch der Empfang über einen Internet-Stream.
Die bei vielen Vermietern unbeliebte Anbringung einer Satellitenempfangsanlage kann bei hinreichendem Grund nicht untersagt werden, zum Beispiel wenn ein Mieter mit ausländischen Wurzeln nur so Fernsehprogramme in seiner Muttersprache empfangen kann. Hier steht das Grundrecht auf Informationsfreiheit dem Eigentumsrecht des Vermieters gegenüber. Landen Streitfälle zu einem solchen Thema vor Gericht, wird immer der Einzelfall verhandelt (BGH, NZW 2007, 597).
Das Amtgericht Frankfurt am Main hat nun einer Klage stattgegeben, die eine Mieterin zum Abbau einer angebrachten Sat-Schüssel verpflichtet (Az. 33 C 3540/07-31). Im vorliegenden Fall bestand die Mieterin darauf, über die Antenne Fernsehprogramme aus ihrem ursprünglichen Heimatland zu empfangen. Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Vermieters.
Zum einen verwies das Gericht in seiner Urteilsbegründung auf den Umstand, dass die Mieterin mittlerweile eingebürgert sei. Dies sei zwar nur als Lockerung und nicht als Lösung vom Heimatland zu verstehen, dennoch könne die im Grundgesetz festgeschriebene Einschränkung der Informationsfreiheit durch geltendes Recht angewendet werden. Außerdem sei von der Mieterin nicht nachgewiesen worden, dass sie ausschließlich über die Sat-Anlage Fernsehen aus ihrer alten Heimat hätte empfangen können. Die Richter sahen es deshalb als zumutbar an, andere Empfangswege zu nutzen, etwa digitales Kabelfernsehen oder Internet-Streams.
Die Mieterin wurde zum Abbau der Schüssel verpflichtet und eine Berufung nicht zugelassen.