BGH, Urteil vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 296/09
Der BGH hat entschieden, dass die vorbehaltlose Erstattung eines aus einer Betriebskostenabrechnung folgenden Guthabens der Mieter für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters darstellt.
Wie im Mietvertrag üblich, sieht dieser monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vor, die vom Vermieter abzurechnen sind. Im konkreten Fall erteilte der Vermieter den Mietern eine Betriebskostenabrechnung. Die Abrechnung ergab ein Guthaben der Mieter in Höhe von 185,96 Euro, welches der Vermieter auszahlte.
Erst danach fiel dem Vermieter auf, dass bei der Abrechnung der Heizkosten versehentlich die Kosten für das Heizöl unberücksichtigt geblieben waren. Diesen Umstand teilte der Vermieter den Mietern mit und übersandte eine korrigierte Abrechnung, aus der sich ein geringeres Guthaben ergab. Dieser Differenzbetrag wurde vom Girokonto der Mieter abgebucht. Die Mieter begehren die Rückzahlung des abgebuchten Betrages.
Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum eine Betriebskostenabrechnung auch dann nachträglich – innerhalb der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB – zu Lasten der Mieter korrigieren kann, wenn er das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat.
Die bloße Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Schuldanerkenntnisses, das den in der Abrechnung genannten Endbetrag verbindlich werden lässt.