In Einfamilienhäusern stellt das Grillen im Garten meistens kein Problem dar, da genügend Abstand zu den Nachbarhäusern gehalten werden kann und es so zu einer geringeren Rauch- und Lärmbelästigung kommt. Falls Sie jedoch Mieter in einem Mehrfamilienhaus sind, ist es unabdingbar Ihren Mietvertrag zunächst prüfen, bevor der Grill auf Ihrer Terrasse oder Balkon angezündet wird. Der Vermieter kann trotz des generell geregelten Grillrechts, das Grillen einschränken oder komplett untersagen.
Wer auf dem wohnungseigenen Balkon grillen möchte, muss besonders auf die im Mietvertrag gestatteten Nutzungsmöglichkeiten achten.
Trotz des generellen Grillrechts ist es dem Vermieter erlaubt, das Grillen einzuschränken oder komplett zu untersagen. Gerade aufgrund der Nähe zu anderen Mietern muss die Vorgabe vom Vermieter eingehalten werden, da es ansonsten zu einer Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar zu einer Kündigung des Mietverhältnisses kommen kann.
Der IVD hat nachfolgend ausführliche Informationen in seinem aktuellen Newsletter zusammengestellt:
Rücksichtnahme auf Nachbarn beim Grillen
Eines der wichtigsten Aspekte, die in Bezug auf die Grillsaison beachtet werden müssen, ist die potenzielle Beeinträchtigung der Nachbarn. Aufgrund der Rauch- und Geruchsentwicklung sowie der mit dem Grillen häufig erhöhten Lärmpegel sollte auf entsprechend Abstand zu weiteren Mietparteien und Nachbarn geachtet werden.
Um rechtliche Konflikte zu vermeiden, kommt es auf die richtige Kommunikation an: Ein kurzer, gut sichtbar platzierter Hinweis oder ein Gespräch mit den Nachbarn vorab kann Konflikte vorbeugen. Das richtige Equipment Wer über eine Erlaubnis zum Grillen verfügt, kann bei der Wahl des Grills die möglichen Beschwerden verringern. Wer sich statt eines Holzkohlegrills für einen Elektro- oder Gasgrill entscheidet, kann die Rauch- und die Geruchsentwicklung vermindern, sodass benachbarte Mieter und Eigentümer weniger beeinträchtigt werden. Das kann gerade bei Grillaktivitäten auf Balkonen von Bedeutung sein, da auf diese Weise weniger Rauch in die Wohnräume der Nachbarn gelangt. Zudem bergen Elektro- oder Gasgrill weniger potenzielle Feuergefahren als ein Holzkohlegrill.
Durch die Verwendung von Grillschalen aus Aluminium wird die Qualmentwicklung ebenfalls begrenzt. Das OLG Oldenburg (13 U 53/02) entschied dazu: Nach 22 Uhr müssen die Nachbarn weder Gerüche noch Geräusche hinnehmen, die mit dem Grillen zusammenhängen. Vier Mal im Jahr zu besonderen Anlässen darf ein Grillabend aber bis 24 Uhr verlängert werden.
Rechtslagen zum Grillen im Freien Grundsätzlich gilt bei Grillfesten die Einhaltung der Ruhezeiten, die meistens zwischen 22 Uhr und 6 Uhr liegen. Darüber hinaus können weitere, individuelle Regelungen auf Stadt- oder Bundeslandebene gelten, die sich auf den Ort, die genehmigten Uhrzeiten oder auf die erlaubte Häufigkeit, an denen pro Jahr gegrillt werden darf, beziehen. Da es keine grundsätzliche gesetzliche Regelung gibt, wird empfohlen sich über die Rechtsprechung und die regionalen Besonderheiten in Bezug auf das Grillrecht zu informieren.
Häufig finden sich regional geltende Grillverbote an öffentlichen Plätzen oder solche Plätze werden ausdrücklich als solche ausgewiesen. Hier sollte man die individuelle Ausschilderung vor Ort beachten. Das Grillen im Wald ist allerdings grundsätzlich verboten.
Doch es gibt Ausnahmeregelungen. In einigen Wäldern weisen Schilder auf extra ausgewiesene Plätze oder Lichtungen im Wald hin, an denen das Grillen erlaubt ist. Die meisten Landesgesetze haben explizite Ausnahmeregelungen.
Es gibt zum Thema Grillen auf dem Balkon oder in der Nachbarschaft zahlreiche Urteile. Eine allgemeingültige Regelung, wie oft und mit welchem Grillgerät man grillen darf, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr kommt es immer auf den Einzelfall an. Das Amtsgericht Halle/Saale (120 C 1126/12) entschied zum Beispiel, dass Wohnungseigentümer nur vier Mal im Jahr mit Holzkohle grillen dürfen. Zudem müssen sie das den Nachbarn 24 Stunden vorher ankündigen.
Das Landgericht München (36 S 8058/12 WEG) hat das Grillverbot per Hausordnung bejaht. Hier hatten die Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, dass das Grillen auf offener Flamme in der Anlage verboten werden soll. Diese neue Regelung musste in die Hausordnung aufgenommen werden.
Auch das Amtsgericht Westerstede (22 C 614/09 (II)) beschränkte das Grillen mit Holzkohle auf zwei Mal im Monat und höchstens zehn Mal im Jahr. Hierbei ging der Streit um einen Grillkamin an der Grundstücksgrenze.Das Landgericht München (15 S 22735/03) urteilte: Sommerliches Grillen im Garten ist erlaubt, wenn die Nachbarn nicht oder nur unwesentlich dadurch beeinträchtigt werden. Fühlen sich die Nachbarn gestört, müssten sie genau nachweisen, dass es sich um eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung handelt.