Der bloße Umstand, dass sich der Ausblick aus einer Wohnung verschlechtert hat, stellt grundsätzlich keinen Mietmangel dar. Folglich sind auch Voraussetzungen für ein Mietminderungsverlangen nicht gegeben.
(LG Karlsruhe, Urteil vom 2.12.2012, AZ: 9 S 236/11)