Auch wenn es mehrfach zu Diebstählen und Sachbeschädigungen in der Tiefgarage gekommen ist, die vermutlich von unbefugten Eindringlichen begangen worden sind, dürfen die Wohnungseigentümer keine Videoüberwachung der Tiefgarage beschließen, da die Videoüberwachung der Tiefgarage eine erhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte darstellt. Für eine Abschreckung reicht es vielmehr, Warnschilder und Kameraattrappen aufzustellen.