Während die eigenen vier Wände jeder grundsätzlich so einrichten, schmücken und dekorieren darf, wie es ihm gefällt, beschäftigen Dekorationen im Treppenhaus immer wieder die Gerichte.
Ist ein bunter Adventskranz an der äußeren Wohnungstür angebracht, wertet das Landgericht Düsseldorf diesen Schmuck als Ausdruck eines Brauchtums, der von den Nachbarn toleriert werden muss (AZ: 25 T 500/89). Ebenso können Lichterketten, große Sterne und Blinklichter im Fenster nicht verhindert werden (LG Berlin, AZ: 65 S 390/09). Für Mieter endet jedoch das Gestaltungsrecht an der Wohnungstür. So werden Duftkerzen im Treppenhaus als bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums eingestuft und bedeuten eine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer (OLG Düsseldorf, AZ: 3 WX 98/03).
Auch Mieter dürfen ihren Balkon nach ihrem Geschmack gestalten, solange eine ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung verwendet wird. Sobald jedoch die Nutzung nachbarlicher Schlafzimmer von der Helligkeit stark beeinträchtigt wird, kann gegebenenfalls Unterlassung gefordert werden. Außerdem muss auch bei Lichterketten an den Brandschutz gedacht werden.
Dekorationen an Hausfassaden, wie etwa kletternde Nikoläuse, setzen das Einverständnis des Vermieters voraus, besonders wenn Halterungen an der Außenwand angebracht werden müssen. Um eine Gefährdung von Passanten zu verhindern, ist zudem sicherzustellen, dass auch bei Unwetterlagen die Weihnachtssymbole fest montiert sind.