Wer seine Wohnung während des Urlaubs vermieten möchte, muss laut BGB § 540, Absatz 1 die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters einholen. Dabei ist zu beachten, dass die Genehmigung zur Urlaubsvermietung nicht dasselbe ist wie die Erlaubnis zur Untervermietung.
Die Erlaubnis zur Untervermietung bedeutet keine Einverständniserklärung zur Ferienvermietung. Auch hat der Mieter bei einer Ferienvermietung, anders als bei Untervermietung, keinen Anspruch auf Zustimmung, wie in § 543, Absatz 1 BGB dargelegt.
Der Vermieter kann der kurzfristigen Vermietung an zahlende Gäste ohne Begründung widersprechen. Wer seine Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters an Urlauber vermietet, handelt vertragswidrig. Der Vermieter kann den Mieter abmahnen, ihn im Wiederholungsfall sogar fristlos kündigen.
Neben der Zustimmung des Vermieters müssen auch die kommunalen Richtlinien zur Untervermietung beachtet werden. Die Regelungen unterscheiden sich von Stadt zu Stadt.
Vielerorts gilt die gewerbliche Untervermietung an Gäste als Zweckentfremdung von Wohnraum und ist verboten.