Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der Mietzeit zu „weißen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam, da der Begriff „weißen" bei der nach § 3o5c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedenfalls auch dahin verstanden werden kann, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzunehmen hat.
(BGH, Urteil vom 21.09.2011, AZ: VIII ZR 47/11)
Berechtigt ist aber eine Forderung, dass das Mietobjekt in weißer oder hellen Farben zurück zu geben ist, sofern wären der Mietzeit keine – wie oben genannte – Farbbindung gefordert wird.